Pflegegrade sind das neue Mass

Seit dem 1. Januar 2017 sind die Reformen der Pflegegesetze in Kraft getreten: Fünf Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen. Das wirkt sich vorteilhaft auf alle Familien aus, deren Angehörige mit einer Demenz oder psychischen Erkrankung betroffen sind und unter der alten Gesetzgebung durch das Raster der Kriterien des Pflegebedürftigkeitsbegriffs gefallen wären aber dennoch Versorgungsunterstützung benötigen. Die neuen Pflegegrade versprechen mehr Leistungen, vor allem für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie einer Demenz. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, der wird eher mehr Geld zur Verfügung gestellt als bisher. Nach den Reformen werden bei der Zuteilung eines Pflegegrades nun körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Bewertung des MDK mit einbezogen. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen: Mobilität, kognitive

und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Diese Bereiche fließen in unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt, wird ohne Neuantrag in das neue System eingestuft. Die Leistungen behalten dabei mindestens den gleichen Umfang, werden aber für die meisten Pflegebedürftigen steigen. Auch für die Angehörigen wird das Thema Pflege-Bedarf erleichtert: Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, wird automatisch ein Angebot zur Pflegeberatung erhalten. Für die pflegenden Angehörigen nicht nur eine Entlastung, sondern auch ein Anspruch.

Geldleistungen in den 5 Pflegegraden

Pflegegrad 1

Es gibt einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag bei ambulanter Pflege oder als Leistungsbetrag für stationäre Pflege, bei

vorsorglichem Umzug ins Heim:

125 Euro

 

Pflegegrad 2

Geldleistung ambulant:

316 Euro

Sachleistung ambulant:

689 Euro

Entlastungsbetrag ambulant:

125 Euro

Leistungsbetrag stationär:

770 Euro

Eigenanteil stationär:

ca. 580 Euro

 

Pflegegrad 3

Geldleistung ambulant:

545 Euro

Sachleistung ambulant:

1.298 Euro

Entlastungsbetrag ambulant:

125 Euro

Leistungsbetrag stationär:

1.262 Euro

Eigenanteil stationär:

ca. 580 Euro

Pflegegrad 4

Geldleistung ambulant:

728 Euro

Sachleistung ambulant:

1.612 Euro

Entlastungsbetrag ambulant:

125 Euro

Leistungsbetrag stationär:

1.775 Euro

Eigenanteil stationär:

ca. 580 Euro

 

Pflegegrad 5

Geldleistung ambulant:

901 Euro

Sachleistung ambulant:

1.995 Euro

Entlastungsbetrag ambulant:

125 Euro

Leistungsbetrag stationär:

2.005 Euro

Eigenanteil stationär:

ca. 580 Euro