Seit dem 1. Januar 2017 sind die Reformen der Pflegegesetze in Kraft getreten: Fünf Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen. Das wirkt sich vorteilhaft auf alle Familien aus, deren Angehörige mit einer Demenz oder psychischen Erkrankung betroffen sind und unter der alten Gesetzgebung durch das Raster der Kriterien des Pflegebedürftigkeitsbegriffs gefallen wären aber dennoch Versorgungsunterstützung benötigen. Die neuen Pflegegrade versprechen mehr Leistungen, vor allem für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie einer Demenz. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, der wird eher mehr Geld zur Verfügung gestellt als bisher. Nach den Reformen werden bei der Zuteilung eines Pflegegrades nun körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Bewertung des MDK mit einbezogen. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen: Mobilität, kognitive
und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Diese Bereiche fließen in unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt, wird ohne Neuantrag in das neue System eingestuft. Die Leistungen behalten dabei mindestens den gleichen Umfang, werden aber für die meisten Pflegebedürftigen steigen. Auch für die Angehörigen wird das Thema Pflege-Bedarf erleichtert: Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, wird automatisch ein Angebot zur Pflegeberatung erhalten. Für die pflegenden Angehörigen nicht nur eine Entlastung, sondern auch ein Anspruch.
Pflegegrad 1
Es gibt einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag bei ambulanter Pflege oder als Leistungsbetrag für stationäre Pflege, bei
vorsorglichem Umzug ins Heim: | 125 Euro |
Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: | 316 Euro |
Sachleistung ambulant: | 689 Euro |
Entlastungsbetrag ambulant: | 125 Euro |
Leistungsbetrag stationär: | 770 Euro |
Eigenanteil stationär: | ca. 580 Euro |
Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: | 545 Euro |
Sachleistung ambulant: | 1.298 Euro |
Entlastungsbetrag ambulant: | 125 Euro |
Leistungsbetrag stationär: | 1.262 Euro |
Eigenanteil stationär: | ca. 580 Euro |
Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: | 728 Euro |
Sachleistung ambulant: | 1.612 Euro |
Entlastungsbetrag ambulant: | 125 Euro |
Leistungsbetrag stationär: | 1.775 Euro |
Eigenanteil stationär: | ca. 580 Euro |
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: | 901 Euro |
Sachleistung ambulant: | 1.995 Euro |
Entlastungsbetrag ambulant: | 125 Euro |
Leistungsbetrag stationär: | 2.005 Euro |
Eigenanteil stationär: | ca. 580 Euro |